21 December 2025, 10:20

Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung

Eine Apotheke mit einem vor dem Gebäude geparkten Auto und einem Gebäude in der linken Ecke.

Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung

Ab Januar: Neue Regelung für die Entlassmanagement-Vergabe

Teaser: Die Entscheidung, welches Paket im Rahmen des Entlassmanagements abgegeben werden soll, stellt Apotheken oft vor Herausforderungen. Zwar ist in der Regel die Abgabe einer N1-Größe vorgeschrieben, doch der Standardumfang ist nicht immer klar definiert, und in den Filialen sind häufig nur größere Packungen verfügbar. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, war bisher nicht einheitlich geregelt. Doch ab dem 1. Januar tritt in Nordrhein-Westfalen eine neue Verordnung in Kraft.

Veröffentlichungsdatum: 18. Dezember 2025, 00:56 Uhr MEZ

Stichworte: Gesundheit & Wohlbefinden, Finanzen, Wirtschaft

Artikel: Eine neue Regelung in Nordrhein-Westfalen wird ab dem kommenden Jahr die Abgabe von Medikamenten in Apotheken verändern. Ab dem 1. Januar 2025 dürfen sie die kleinste verfügbare Packungsgröße aushändigen – selbst wenn diese die übliche Standardmenge übersteigt – sofern die Patienten bei einer Primärkasse versichert sind. Die Änderung soll die Abgabe vereinfachen, ist jedoch mit bestimmten Dokumentationspflichten verbunden.

Die Regelung gilt für die Primärkassen (gesetzliche Krankenversicherungen) im Rahmen des aktualisierten Arzneimittel-Liefervertrags NRW. Apotheken benötigen dann keine spezielle Pharmazentralnummer (PZN) mehr, um die kleinste Packungsgröße abzugeben. Stattdessen müssen sie einen Vermerk auf dem Rezept oder im Abgabeprotokoll hinterlegen.

Für Ersatzkassen gelten weiterhin abweichende Bestimmungen. Hier dürfen Apotheken zwar nach wie vor eine größere Packung als die Standard-N1-Größe aushändigen, allerdings nur unter Angabe eines Vermerks und unter Verwendung der PZN 06460731. Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund, dass Apotheken im Entlassmanagement häufig vor Schwierigkeiten stehen. In vielen Fällen ist die kleinste Standardgröße (N1) nicht verfügbar, sodass sie improvisieren müssen. Mit dem neuen System können sie nun die nächstkleinere Option ohne Regelverstoß ausgeben.

Die Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und betrifft alle Primärkassen in der Region. Apotheken müssen sicherstellen, dass bei der Abgabe von Packungen, die über der Standardgröße liegen, entsprechende Hinweise dokumentiert werden. Ziel der Regelung ist es, Verzögerungen zu reduzieren und gleichzeitig für Patienten und Versicherer eine klare Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.