Bundessozialgericht entscheidet über strittige Apotheken-Abrechnungspraxis bei Rezepturarzneimitteln
Gordon AdlerBundessozialgericht entscheidet über strittige Apotheken-Abrechnungspraxis bei Rezepturarzneimitteln
Ein langjähriger Rechtsstreit über die Abrechnungspraxis von Apotheken hat nun das Bundessozialgericht erreicht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Apotheken bei Rezepturarzneimitteln nur die tatsächlich verwendete Menge eines Fertigarzneimittels in Rechnung stellen dürfen. Es geht um 89,38 Euro – und um ein Urteil, das bundesweit die Rückforderungsansprüche der Krankenkassen neu definieren könnte.
Der Fall begann mit Rezepten, die 2018 und 2019 in einer nordrhein-westfälischen Apotheke beliefert wurden. Mittlerweile wirft er grundsätzliche Fragen zur Abrechnung von Teilmengen aus Originalpackungen und zu den Rechten der Krankenkassen auf, Erstattungen zu verlangen.
Ausgelöst wurde der Konflikt, als die AOK Nordwest von einer Apotheke die Rückzahlung von 112 Euro forderte. Die Kasse argumentierte, dass nur der tatsächlich in elf Rezepturen verwendete Anteil des rezeptfreien Mittels Mitosyl abgerechnet werden dürfe. Da Mitosyl sechs Monate haltbar sei, hätten Restmengen gelagert und wiederverwendet werden können.
Die Apotheke widersprach und bestritt, dass es eine gesetzliche Pflicht gebe, nicht verwendete Reste des Präparats aufzubewahren. Sie betonte, für jedes Rezept sei eine neue Tube Mitosyl geöffnet worden. Die Vorinstanzen – das Sozialgericht Münster und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – gaben der Apotheke recht und erklärten die Rückforderung für unzulässig.
Nun muss das Bundessozialgericht entscheiden, ob Krankenkassen Apotheken zwingen können, bei Fertigarzneimitteln nur die tatsächlich verbrauchten Teilmengen in Rechnung zu stellen. Das Bundesgesundheitsministerium unterstützt die Position der Kassen und plant Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung. Falls diese in Kraft treten, müsste künftig nur noch die in der Rezeptur tatsächlich eingesetzte Menge abgerechnet werden.
Die Tragweite des Falls ist beträchtlich: Ein Urteil zugunsten der AOK Nordwest könnte Krankenkassen ermutigen, flächendeckend Rückforderungen durchzusetzen – unabhängig vom endgültigen Richterspruch. Zudem geht es im Verfahren auch um Neribas, ein kosmetisches Produkt, was die Debatte darüber verschärft, was als erstattungsfähige medizinische Anwendung gilt.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird darüber bestimmen, ob Apotheken ihre Abrechnungspraxis bei Rezepturarzneimitteln anpassen müssen. Ein kassenfreundliches Urteil könnte zu massenhaften Rückforderungswellen und strengeren Abrechnungsregeln führen. Zudem könnte das Ergebnis Einfluss darauf nehmen, wie das Bundesgesundheitsministerium seine geplanten Preisregelungen endgültig ausgestaltet.






