23 December 2025, 17:24

Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Eine Gruppe von Menschen, die auf einer Straße protestieren und Plakate halten, mit Gebäuden, Bäumen, Laternenmasten und dem Himmel im Hintergrund.

Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Ein Gericht in Münster hat gegen Aktivisten entschieden, die sich gegen die Räumung von Lützerath wehrten – ein von Demonstranten besetztes Dorf in der Nähe des Braunkohletagebaus Garzweiler II. Das Urteil bestätigt, dass das Versammlungsrecht nicht verletzt wurde, da den Protestierenden alternative Demonstrationsorte zur Verfügung standen.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Beschränkungen für das Betreten des RWE-Geländes das Recht auf Protest unzulässig einschränkten. Versuche, die Räumung rechtlich zu blockieren, waren vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens als unzulässig abgewiesen worden.

Der Streit eskalierte, als Aktivisten direkt auf dem von RWE – dem Betreiber des Tagebaus Garzweiler II – beanspruchten Gelände protestieren wollten. Die Behörden hatten jedoch bereits benachbarte Flächen für Kundgebungen ausgewiesen und argumentiert, diese böten ausreichend Raum für Versammlungen.

Das Gericht stellte fest, dass den Demonstranten nie untersagt wurde, ihre Meinung zu äußern. Vielmehr durften sie lediglich kein privates Gelände betreten, das RWE deutlich als gesperrt gekennzeichnet hatte. Offizielle Bekanntmachungen hatten zudem klargestellt, dass das Gelände selbst nicht mehr für öffentliche Versammlungen zur Verfügung stehe. Die Anwälte der Aktivisten hatten vorgebracht, das Betretungsverbot für Lützerath schränke ihr Demonstrationsrecht ein. Die Richter urteilten jedoch, das Versammlungsrecht sei nicht verletzt worden, da alternative Orte weiterhin zugänglich seien. Mit dieser Entscheidung ist der Rechtsstreit gegen die Räumung und die damit verbundenen Zugangsbeschränkungen endgültig beendet.

Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit der Räumung Lützeraths sowie des Betretungsverbots für das Tagebaugebiet. Proteste bleiben in den ausgewiesenen Zonen in der Nähe erlaubt, nicht jedoch auf dem Privatgelände von RWE. Die Entscheidung stärkt die Kontrolle des Unternehmens über das Gelände, während der Abbau weitergeht.