Lieferkettengesetz in Deutschland: Wie Reformen den Menschenrechtsschutz gefährden
Ignaz KreuselLieferkettengesetz in Deutschland: Wie Reformen den Menschenrechtsschutz gefährden
Deutschlands Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in der Praxis: Zwischen Anspruch und Anpassung
Seit dem 1. Januar 2024 ist das deutsche Lieferketten-Sorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Das Gesetz richtet sich an Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland – darunter auch ausländische Firmen mit lokalen Niederlassungen – und zielt darauf ab, Menschenrechte und Umweltstandards in globalen Lieferketten zu stärken. Betroffen sind nun zwischen 4.500 und 30.000 Unternehmen, wobei besonders die Branchen Maschinenbau, Chemie und Logistik stark belastet werden.
Ursprünglich galt das LkSG für Konzerne mit 1.000 oder mehr Mitarbeitenden und erfasste damit über 5.000 Firmen – die Hälfte davon deutsche Tochtergesellschaften internationaler Unternehmen. Seine Wirkung erstreckt sich über die deutschen Grenzen hinaus und ermöglicht es, Druck auf ausländische Mutterkonzerne und Zulieferer auszuüben, etwa in der Türkei. Einige deutsche Unternehmen arbeiten bereits mit lokalen Partnern zusammen, um Probleme wie die Umweltauswirkungen des Bauxitabbaus in Westafrika anzugehen.
Doch aktuelle Änderungen verändern den Geltungsbereich des Gesetzes. Die EU-Richtlinie zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht in Lieferketten (CSDDD), die das Europäische Parlament verabschiedet hat, erhöht die Schwellenwerte: Künftig gelten die Regeln nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mindestens 1,5 Milliarden Euro. Die Mitgliedstaaten haben bis Juli 2028 Zeit, die Vorgaben umzusetzen; die Einhaltung wird ab Mitte 2029 verpflichtend. Zudem wurden Meldepflichten reduziert und Sanktionen auf schwere Verstöße beschränkt – eine Entlastung für die Wirtschaft.
In Deutschland bereitet die ampelgeführte Bundesregierung nun Reformen vor, um das LkSG an den milderen EU-Standard anzupassen. Geplant ist unter anderem der vollständige Verzicht auf Strafen – ein Schritt, den Kritiker als Schwächung der Präventionswirkung bemängeln. Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen fürchten, dass die Reformen den Schutz verwässern, während 17 Wirtschaftsverbände sogar eine Aussetzung des LkSG fordern, da die Anpassungen ihrer Meinung nach kaum spürbare Erleichterungen bringen.
Die Zukunft des LkSG bleibt ungewiss, während Deutschland über eine Angleichung an die abgeschwächten EU-Vorgaben diskutiert. Falls die Reformen umgesetzt werden, sinkt die Zahl der betroffenen Unternehmen, und die Ahndung beschränkt sich auf besonders schwere Verstöße. Zwar könnte dies den bürokratischen Aufwand verringern – doch gleichzeitig droht eine Abschwächung der Kontrolle globaler Lieferketten.